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Was muss ich bei der Auswahl meiner Domain alles beachten – Markenrecht, Namensrecht!

Bei der Auswahl der Domain ist darauf zu achten, dass die gewählte Internet-
Adresse (Domain) nicht in Rechte Dritter eingreift. Solche Rechte Dritter können
sich insbesondere aus dem Markenschutzgesetz (MaSchG), aus dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG), aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und
aus dem Namensrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ableiten
lassen.
Achtung! Die Internet-Registrierstellen prüfen den Eingriff in fremde
Rechte nicht. Diese Stellen tragen den gewünschten Domain-Namen in
das Register ein, soweit die konkrete Domain noch nicht vergeben ist
(first come, first served).

Domain und Markenrecht
Marken sind Zeichen, die dazu dienen, bestimmte Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens zu kennzeichnen und gleichartige Waren und Dienstleistungen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man unterscheidet zwischen
Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bild-Marken, körperlichen (dreidimensionalen)
Marken und Klangmarken. Einen markenrechtlichen Schutz erlangt man grundsätzlich
durch Eintragung in das Markenregister beim Patentamt . Dabei sind nach einer
vorgegebenen Klasseneinteilung jene Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben,
für die die Marke bestimmt ist.
Durch die Markeneintragung erlangt der Markeninhaber ein Ausschließungsrecht,
dh er kann Dritten die Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen (richtet sich nach der Klasseneinteilung) im
geschäftlichen Verkehr verbieten, sofern dabei Verwechslungsgefahr besteht.
Bei berühmten Marken (zB Coca Cola) ist die Verwendung der Marke unabhängig
von der Waren- oder Dienstleistungsklasse unzulässig.
Mit der Eintragung einer Domain bei der Registrierungsstelle allein muss noch
kein Eingriff in ein bestehendes Markenrecht vorliegen, da dies regelmäßig noch
keine Benutzung einer Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes darstellt. Eine
Benutzung ist aber dann anzunehmen, wenn unter der Domain tatsächlich eine
Website betrieben wird oder die Domain in Form einer E-Mail-Adresse verwendet
wird und dadurch die Marke in verwechslungsfähiger Form verwendet wird.
Der Oberste Gerichtshof wertete allerdings die bloße Registrierung einer Domain
dann jedoch bereits als Benutzung (und insofern als Markenrechtseingriff) wenn
bereits zum Registrierungszeitpunkt ersichtlich war, dass die unter der Domain
geplante Website gegen Markenrechte verstoßen wird (zB die Domain-Registrierung
„coca-cola.at“).
Tipp: Auch wenn die gewünschte Domain bei der Registrierstelle noch
nicht „besetzt“ ist, ist es ratsam, sich beim Patentamt zu erkundigen,
ob die gewünschte Domain bereits durch einen Dritten markenrechtlich
geschützt worden ist und für welche Waren- bzw Dienstleistungsklassen
dieser Schutz erwirkt wurde. Das markenrechtliche Ausschließungsrecht
gilt nämlich (außer bei berühmten Marken) nur für die eingetragenen
Klassen (zB Bauwesen oder Werbung).
Tipp: Es ist jedoch umgekehrt möglich, eine Domain als Marke rechtlich
absichern zu lassen. Hiezu ist eine Registrierung der Domain als Marke
beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass gewisse
Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (wenn
das Zeichen über die tatsächlichen Verhältnisse irreführend ist oder nur
beschreibenden Charakter hat).

Domain und Namensrecht
Durch einen Domain-Namen erhält die Website eine Adressierungsfunktion im
Internet. Gleichzeitig erfüllt sie aber auch eine Identifikation des dahinterstehenden
Domain-Inhabers. Die Domain hat deshalb auch eine Namensfunktion.
Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig wirken, fallen
daher einerseits unter den namensrechtlichen Schutz des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches (ABGB), andererseits kann dadurch aber auch in ein fremdes
Namensrecht eingegriffen werden. Nun kann es jedoch vorkommen, dass beide
den gleichen (Familien-) Namen führen, aber nur einer diesen als Domainnamen
registriert hat (first come, first served). In einem
derartigen Kollisionsfall ist eine Interessenabwägung zwischen den beiden Namensträgern
(Domain-Inhaber und Dritter) anzustellen. Derjenige, der die schutzwürdigeren
Interessen hat, ist im „stärkeren“ Recht. Die schutzwürdigen Interessen
richten sich unter anderem nach dem auf der Website angebotenen Inhalt. Nach
der ständigen Rechtsprechung werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers
grundsätzlich dann beeinträchtigt, wenn der Anschein einer wirtschaftlichen
oder ideellen Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Namensverwender
erweckt wird. Bei gleicher Interessenlage gewinnt der Prioritätsältere, dh derjenige,
der seinen Namen zuerst als Domain registrieren hat lassen (first come,
first served).
Ähnlich verhält es sich bei der Verwendung von Ortsnamen. Als Name ist die
Ortsbezeichnung grundsätzlich dem Gebrauch der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
vorbehalten. Als bloße geographische Herkunftsbezeichnung kann der Ortsname
jedoch von jedermann verwendet werden. Die Unterscheidung ist im Einzelfall
schwierig. Im Zweifel stellt die Verwendung des Ortsnamens als Domain einen
Gebrauch des Ortsnamens als Namen dar, der nur dem Namensträger (Stadt oder
Gemeinde) vorbehalten ist.
Tipp: Sollte ein Ortsname in einer Domain verwendet werden, sollte auf
der Startseite zumindest ein klarer und aufklärender Hinweis gegeben
werden, dass diese Website in keinem Zusammenhang mit den offiziellen
Stellen der Gemeinde oder der Stadt steht und eine private Website des
Unternehmens ist. Dadurch kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem
Domain-Inhaber und dem Namensträger (Gemeinde/Stadt) und der Anschein
einer Beziehung zwischen diesen hintangehalten werden. Im Zweifelsfall richtet
sich die Rechtmäßigkeit jedoch auch hier nach den schutzwürdigeren Interessen.

INFORMATIONSPFLICH TEN NACH DEM E-COMMERCEGESETZ

Hier habe ich einen Auszug aus dem E-Commerce-Gesetz zusammengestellt.
Dies soll lediglich der Information dienen. Es wird keine Gewährleistung dieses Artikels übernommen.

E-Commerce-Gesetz
Alle Anbieter von Diensten im WWW (dazu gehören insbesondere der Online-Vertrieb von Waren, der Online-Vertrieb von Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten, SMS-Dienste, WAP-Dienste sowie UMTS-Dienste, die über Mobiltelefon bereitgestellt und abgerufen werden können etc.), müssen die Informationspflichten nach dem ECG beachten.

Diese Informationspflichten können unterteilt werden in sogenannte „Allgemeine Informationspflichten“ und in „Informationspflichten bei Werbung“ – das Gesetz spricht diesbezüglich genaugenommen von „Informationen über kommerzielle Kommunikation“; dazu kommen als dritte Kategorie „Informationspflichten für Vertragsabschlüsse“, vereinfachend als „Informationspflichten bei Webshops“ bezeichnet.
Bei den Informationspflichten spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob zwei Unternehmer (B2B) oder ein Unternehmer und ein Konsument (B2C) einander gegenüberstehen. Ein Unterschied besteht lediglich insofern, als die Informationspflichten bei Webshops im Verhältnis B2B theoretisch vertraglich ausgeschlossen werden können, im Verhältnis B2C hingegen nicht.

Allgemeine Informationspflichten (§ 5 ECG )
Der Dienste-Anbieter hat folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich (z.B. auf der Startseite oder mittels klar erkennbarem Link z.B. „Wir über uns“) zur Verfügung zu stellen (bei Diensten, die über ein Mobiltelefon bereitgestellt werden, wird es genügen, wenn z.B. ein Hinweis auf eine über das Internet zugängliche Website gegeben wird):
seinen Namen bzw. seine Firma: Soweit Dienste-Anbieter der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, sind diesbezüglich die Bestimmungen der GewO, besonders deren § 63 maßgeblich. Dementsprechend haben Einzelunternehmer (natürliche Personen), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ihren „Namen“ zu führen. Darunter ist – auch wenn dies im Gesetz nicht mehr ausdrücklich so geregelt ist – jedenfalls der Familienname mit zumindest einem ausgeschriebenen Vornamen zu verstehen. Im Firmenbuch eingetragene natürliche (Einzelunternehmer) und juristische Personen (z.B. GesmbH, AG) und Personengesellschaften (OG, KG) haben nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (§ 14 UGB) ihre Firma so anzugeben wie sie im Firmenbuch eingetragen ist.
die geografische Anschrift, unter der man niedergelassen ist; unter der „geografischen Anschrift“ versteht man eine „ladungsfähige“ Adresse (persönliche Zustellbarkeit von behördlichen bzw. gerichtlichen Schriftstücken);
E-Mail-Adresse; die bloße Angabe der E-Mail-Adresse alleine genügt nicht. Daneben muss zusätzlich noch eine weitere Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder Faxnummer) angeführt werden;
• Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden;
• die zuständige Aufsichtsbehörde; Leider ist nicht eindeutig geklärt, wer genau als zuständige Aufsichtsbehörde anzusehen ist. Die Aufsichtsbehörde soll jedenfalls Anlaufstelle für die Nutzer eines Dienstes der Informationsgesellschaft sein. Dazu wird teilweise vertreten, dass damit jene Behörde gemeint ist, die berechtigt ist, die Berufsberechtigung zu entziehen (bei Mitgliedern der Wirtschaftskammerorganisation daher idR die Gewerbebehörde, aber eben nicht immer). Denkbar wäre auch, dass es sich dabei um jene Behörde handelt, die das ECG zu vollziehen hat (das wäre stets die Bezirksverwaltungsbehörde und somit in vielen Fällen gleichzeitig die Gewerbebehörde). Bedauerlicherweise gibt es dazu derzeit keine klare und verbindliche Aussage.
Mein Tipp: Ich empfehle jedenfalls zur Sicherheit die Gewerbebehörde anzuführen.
sofern Preise angeführt werden – das E-Commerce-Gesetz selbst zwingt noch nicht dazu, es kann dies aber auf Grund anderer Vorschriften erforderlich sein (z.B. Preisauszeichnungsgesetz) – sind auch diese leicht les- und zuordenbar anzugeben. Es muss auch klar erkennbar sein, ob die Preise einschließlich Umsatzsteuer (gegenüber Verbrauchern nach Preisauszeichnungsgesetz verpflichtend) sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind und ob darin Versandkosten enthalten sind;
• wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, müssen diese für den Nutzer speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stehen. Das ECG selbst verpflichtet aber nicht dazu, AGB zu verwenden.

Rechtliche Erfahrungen

In meinem “zivilen” Beruf war ich Polizeibeamter. Durch die jahrzehntelange Prägung komme ich um das Thema “Recht und Gesetz” nicht herum!
Wobei ich betonen muss, dass ich KEIN Steuerberater und KEIN Finanzbeamter, oder dergleichen bin – hier halte ich lediglich meine Erfahrungen und Recherchen rund um das Thema ”Recht im E-Business” fest.
Natürlich aus österreichischer Sicht. Es handelt sich dabei aber Großteils um EU-Recht.